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Neues AFG? Neue AFV?
Dienstag, 31. März 2009

Es rumort hinter den Kulissen

 (am) Wie "aus gewöhnlich gut informierten Kreisen" verlautet, wird in Österreich an einer kompletten Neugestaltung des Amateurfunkgesetzes und der Amateurfunkverordnung gearbeitet.

Wenige Monate nach dem Inkrafttreten der letzten AFV-Novelle wirkt dies im ersten Moment befremdlich. Befasst man sich allerdings etwas eingehender mit der Materie, fallen einem doch einige "Ungereimtheiten" im jetzigen Regelwerk auf:

Formale Schwachstellen

Schon auf rein formaler Ebene ist es für einen Außenstehenden schwer nachvollziehbar, dass es in OE eine Bewilligungsklasse 1, keine Bewilligungsklasse 2, dafür aber eine Bewilligungsklasse 3 und eine Bewilligungsklasse 4 gibt, wobei Klasse 4 von den Prüfungsanforderungen und vom Berechtigungsumfang her zwischen Klasse 1 und 3 angesiedelt ist.

Die österreichische Lizenzstruktur ist zwar dreigliedrig und damit so, wie die einschlägige CEPT-Empfehlung dies vorsieht; inhaltlich entspricht unsere Lizenzstruktur der CEPT-Empfehlung aber nur hinsichtlich der Klassen 1 und 4: Klasse 3 ist dagegen ein österreichischer Sonderweg ("Österreichlizenz"), der sich von Anfang an als Irrweg erwiesen hat und nicht CEPT-fähig ist. Es liegt daher die Vermutung nahe, dass in einem zukünftigen Regelwerk die jetzige Klasse 3 in den Rang einer CEPT Entry Level Class gehoben wird und die jetzige Klasse 4 (CEPT Novice Class) die neue Bezeichnung Bewilligungsklasse 2 erhält. Im Sinne einer sich immer deutlicher abzeichnenden EU-weiten Harmonisierung des Lizenzwesens wäre dies auf jeden Fall zu begrüßen!

Rechtsunsicherheit

Zweifellos brisanter als das gegenwärtige "Bewilligungsklassenflickwerk" sind die von verschiedenen Seiten geäußerten Bedenken, die AFV sei in § 8 nicht mit dem übergeordneten AFG in Einklang - also gesetzwidrig!

Worum geht es dabei?

Das AFG erlaubt in § 10 Abs. 1 generell Inhabern einer Amateurfunkbewilligung Errichtung und Betrieb von Amateurfunkstellen; die AFV schränkt diese generelle Betriebserlaubnis in § 8 Abs. 3 und 4 für die Bewilligungsklassen 3 und 4 allerdings plötzlich auf kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen ein, ohne dass für diese Einschränkung eine ausdrückliche Ermächtigung im übergeordneten AFG niedergelegt wäre. Zudem ist der in der AFV verwendete Begriff Sendeanlage völlig unbestimmt, weil weder in AFV noch in AFG oder TKG definiert wird, was unter einer Sendeanlage zu verstehen ist!

Was genau gehört zu einer Sendeanlage? Wenn die Antenne dazuzurechnen ist, dürften die Klassen 3 und 4 nicht einmal selbstgebaute Antennen verwenden! Möglicherweise dürften sie nicht einmal eine geschossene Sicherung im Transceiver auswechseln, weil das bereits eine Veränderung der kommerziell gefertigten Sendeanlage darstellen könnte!

Kann das so gewollt sein? - Auf jeden Fall wird hier sehr genau darauf zu achten sein, dass der Amateurfunk in diesem wichtigen und sein Selbstverständnis treffenden Punkt nichts von seinen verbrieften Rechten einbüßt...

Unzeitgemäß

Längst von der technischen Entwicklung und der täglichen Praxis ad absurdum geführt wurde auch die Bestimmung des AFG, wonach Amateurfunkstellen weder mit Telekommunikationsnetzen verbunden noch in Verbindung mit diesen betrieben werden dürfen.

Zwar gibt es zu dieser Bestimmung schon jetzt eine Ausnahmemöglichkeit; die Ausnahme ist allerdings längst zur Regel geworden - siehe Internet und EchoLink / D-Star / APRS / CQ100 / I-Gate usw.


Es bleibt also zu hoffen, dass sich OE in absehbarer Zeit zu einem modernen und zukunftsoffenen Amateurfunkregelwerk durchringt, das nicht nur der täglichen Praxis gerecht wird, sondern auch die CEPT-Harmonisierungsbestrebungen unterstützt.

Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 31. März 2009 )
 
 
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